Kirchenchor St. Peter und Paul, Allschwil
Statuten
1. Name
Der CäciTienverein St. Peter und Paul Allschwil (nachfolgend Kirchenchor St. Peter und Paul genannt) ist ein Verein gemäss Art.60ff ZGB. Er wurde als Cäcilienverein Allschwil gegründet und war im Jahre 1886 Gründungsmitglied des Verbandes für Katholische Kirchenmusik Basellandschaft.
2. Zweck
Die Kirchenmusik ist ein bedeutender Teil der feierlichen Liturgie. Dem Kirchenchor fällt somit die musikalisch-pastorale Aufgabe zu, die aktive innere und äussere Teilnahme der Gläubigen an der Liturgie zu unterstützen und zu fördern. Dies geschieht durch die Rlege des Gemeindegesanges und mehrstimmiger Chorwerke im Einklang mit dem Kirchenjahr.
Zum Tätigkeitsfeld des Chores und zur Förderung der Pfarreigemeinschaft oder der Pflege der Gemeinschaft der Chormitglieder gehören auch Offene Singen, weltliche Chorwerke und geistliche Konzerte.
3. Zugehörigkeit
Der Kirchenchor St. Peter und Paul ist Mitglied des Verbandes für Katholische Kirchenmusik Baselland und Baselstadt und gehört damit dem Diözesan-Cäcilien- Verband des Bistums Basel an.
4. Mitgliedschaft
Der Kirchenchor St. Peter und Paul besteht aus Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern.
4.1 Aktivmitglieder
Wer den Zweck und die Ziele des Vereines im Sinne dieser Statuten mitträgt, kann Aktivmitglied werden. Die Aufnahme in den Chor erfolgt durch die Generalversammlung. Dem neuen Chormitglied wird der Sängerpass überreicht. Die Sängerinnen und Sänger verpflichten sich, die Proben und Choraktivitäten möglichst pünktlich und lückenlos zu besuchen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Aktivmitglieder, die das Vereinsleben in schwerwiegender Weise stören, können von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ferner verliert die Mitgliedschaft, wer ohne Entschuldigung den Vereinsaktivitäten mehr als sechs Monate fernbleibt.
4.2 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern werden durch die Generalversammlung Personen ernannt, die sich um den Kirchenchor in besonderer Weise verdient gemacht haben.
4.3 Passivmitglieder (Gönner)
Passivmitglieder unterstützen den Verein mit einem jährlichen Gönnerbeitrag. An der Generalversammlung verfügen sie über kein Stimmrecht.
Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Protokollführung der Generalversammlung, von Vorstandsbeschlüssen, von Vereinsbeschlüssen und der Chorverpflichtungen
- Kassawesen, Rechnungsablage zu Handen der Generalversammlung
- Verwaltung des Notenmaterials
- Führen der Mitgliederlisten und der Abwesenheitsliste
- Korrespondenz mit Aktiv- und Passivmitgliedern
- Konsultative Mitsprache bei der Auswahl der musikalischen Programme
Der Chorleiter bzw. die Chorleiterin leitet die Proben und die sonstigen Chorverpflichtungen und legt dem Chor nach Absprache mit dem Vorstand und der zuständigen Person des Seelsorgeteams das Jahresprogramm vor.
Die zuständige Person des Seelsorgeteams (Bezugsperson / Präses) steht dem Vorstand und dem Verein in spirituellen Belangen zur Seite und hat ein Mitspracherecht in Bezug auf das Jahresprogramm, insbesondere was die liturgischen und pastoralen Gegebenheiten betrifft. Des Weiteren obliegt ihr das Recht und die Pflicht, darauf zu achten, dass die kirchlichen Vorschriften über die Kirchenmusik und den Gesang beachtet werden.
Die zuständige Person des Seelsorgeteams und der Chorleiter bzw. die Chorleiterin werden vom Vorstand über seine Tätigkeiten (insbesondere die Vorstandssitzungen) informiert und nehmen bei Bedarf an den Sitzungen teil.
5. Organe
Die Organe des Kirchenchors St. Peter und Paul sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
5.1 Generalversammlung
Die aktiven Sänger und Sängerinnen bilden die Generalversammlung. Diese tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladungen müssen schriftlich und 14 Tage zuvor unter Angabe der Traktanden an die Mitglieder abgegeben oder verschickt werden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Datum der Generalversammlung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin einzureichen, damit die Generalversammlung über sie Beschluss fassen kann.
Die ordentlichen Traktanden umfassen mindestens:
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Jahresbericht des Präsidenten bzw. der Präsidentin und Entlastung des Vorstandes
- Mutationen im Mitgliederbestand
- Vorstellen des Jahresprogramms durch den Chorleiter bzw. die Chorleiterin
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Wahlen
- Ehrungen
- Verschiedenes
Für Abstimmungen und Wahlen genügt ein einfaches Mehr der Aktivmitglieder.
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes ein Gesuch mit Traktandenliste einreicht. Laufende Geschäfte können an den regulären Proben erledigt werden.
Die Generalversammlung wählt den Vorstand und den Präsidenten bzw. die Präsidentin für die Amtsdauer von zwei Jahren. Der Vorstand vollzieht die Vereinsbeschlüsse und ist zuständig für Aufgaben, die nicht der Generalversammlung übertragen sind. Dem Vorstand gehören an:
- der Präsident bzw. die Präsidentin
- mindestens drei weitere Aktivmitglieder
Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet Sitzungen und Versammlungen, vertritt den Verein nach aussen und unterzeichnet zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied alle rechtsverbindlichen Dokumente. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt ein Mitglied als Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin, welches den Präsidenten bzw. die Präsidentin vertritt.
5.2 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt die Rechnungsrevisoren für die Amtsdauer von zwei Jahren. lhre Aufgabe ist die Überprüfung der Kassaführung und Berichterstattung zu Handen der Generalversammlung. Bei vorzeitigem Rücktritt kann bei Bedarf ein Ersatz durch Vereinsbeschfoss an einer Chorprabe unter Zustimmung der Hälfte aller aktiven Chormitglieder gewählt werden.
6. Rechnungswesen
Das Rechnungsjahr ist die Periode zwischen zwei jährlichen Generalversammlungen. Die Einnahmen ergeben sich aus den Jahresbeiträgen der Kirchgemeinde und der Aktiv- und Passivmitglieder, den Erträgnissen aus Veranstaltungen des Chores, den Kapitalzinsen des Vereinsvermögens und aus allfälligen Spenden. Die Ausgaben bestehen im Wesentlichen aus Aufwendungen für mosikatische Aktivitäten und Notenmaterial, ferner aus den Auslagen für Chorreise und weiteren geselligen Anlässen, für Geschenke anlässlich von Jubitäen van Chormitgtiedern und dem Jahresbeitrag an den Kantonalverband.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede pesönTiche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Vorstand hat die Kompetenz, bei ausserordentlichen Ausgaben über einen freien Betrag gemäss Reglement zu verfügen.
7. Reglement
Organisatorische Fragen sowie Einzelheiten zum Vereinsleben werden vom Vorstand in einem „Reglement“ schriftlich festgehalten, das von der Mehrheit der Aktivmitglieder genehmigt werden muss. Es wird laufend den Erfordernissen angepasst und die jeweils gültige Version wird allen Chormitgliedern zugänglich gemacht.
8. Schlussbestimmungen
Statutenänderungen können nur mit dem Mehr von 2/3 der anwesenden Aktivmitgliecier an der Generalversammlung beschlossen werden.
Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Aktivmitglieder erforderlich. Das inventarisierte Vermögen soll von der Kirchgemeinde verwaltet werden und später einem neuen Chor mit ähnlicher Zielsetzung zur Verfügung gestellt werden.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15. September 1998 beschlossen. Sie ersetzen jene von 1962.
Allschwil, den 15. September 1998
Der Präsident, Martin Kissling
Der Protokollführer, Walter Kaufmann
Vorliegende Statuten haben genehmigt:
Für das Seelsorgeteam der Pfarrei St. Peter und Paul:
Die Vertreterin des Seelsorgeteams, Claudia Dermon
Für den Verband für Katholische Kirchenmusik Baselland und Basel-Stadt:
Der Präsident, Markus Rudmann
Statuten
1. Name
Der CäciTienverein St. Peter und Paul Allschwil (nachfolgend Kirchenchor St. Peter und Paul genannt) ist ein Verein gemäss Art.60ff ZGB. Er wurde als Cäcilienverein Allschwil gegründet und war im Jahre 1886 Gründungsmitglied des Verbandes für Katholische Kirchenmusik Basellandschaft.
2. Zweck
Die Kirchenmusik ist ein bedeutender Teil der feierlichen Liturgie. Dem Kirchenchor fällt somit die musikalisch-pastorale Aufgabe zu, die aktive innere und äussere Teilnahme der Gläubigen an der Liturgie zu unterstützen und zu fördern. Dies geschieht durch die Rlege des Gemeindegesanges und mehrstimmiger Chorwerke im Einklang mit dem Kirchenjahr.
Zum Tätigkeitsfeld des Chores und zur Förderung der Pfarreigemeinschaft oder der Pflege der Gemeinschaft der Chormitglieder gehören auch Offene Singen, weltliche Chorwerke und geistliche Konzerte.
3. Zugehörigkeit
Der Kirchenchor St. Peter und Paul ist Mitglied des Verbandes für Katholische Kirchenmusik Baselland und Baselstadt und gehört damit dem Diözesan-Cäcilien- Verband des Bistums Basel an.
4. Mitgliedschaft
Der Kirchenchor St. Peter und Paul besteht aus Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern.
4.1 Aktivmitglieder
Wer den Zweck und die Ziele des Vereines im Sinne dieser Statuten mitträgt, kann Aktivmitglied werden. Die Aufnahme in den Chor erfolgt durch die Generalversammlung. Dem neuen Chormitglied wird der Sängerpass überreicht. Die Sängerinnen und Sänger verpflichten sich, die Proben und Choraktivitäten möglichst pünktlich und lückenlos zu besuchen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Aktivmitglieder, die das Vereinsleben in schwerwiegender Weise stören, können von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ferner verliert die Mitgliedschaft, wer ohne Entschuldigung den Vereinsaktivitäten mehr als sechs Monate fernbleibt.
4.2 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern werden durch die Generalversammlung Personen ernannt, die sich um den Kirchenchor in besonderer Weise verdient gemacht haben.
4.3 Passivmitglieder (Gönner)
Passivmitglieder unterstützen den Verein mit einem jährlichen Gönnerbeitrag. An der Generalversammlung verfügen sie über kein Stimmrecht.
Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Protokollführung der Generalversammlung, von Vorstandsbeschlüssen, von Vereinsbeschlüssen und der Chorverpflichtungen
- Kassawesen, Rechnungsablage zu Handen der Generalversammlung
- Verwaltung des Notenmaterials
- Führen der Mitgliederlisten und der Abwesenheitsliste
- Korrespondenz mit Aktiv- und Passivmitgliedern
- Konsultative Mitsprache bei der Auswahl der musikalischen Programme
Der Chorleiter bzw. die Chorleiterin leitet die Proben und die sonstigen Chorverpflichtungen und legt dem Chor nach Absprache mit dem Vorstand und der zuständigen Person des Seelsorgeteams das Jahresprogramm vor.
Die zuständige Person des Seelsorgeteams (Bezugsperson / Präses) steht dem Vorstand und dem Verein in spirituellen Belangen zur Seite und hat ein Mitspracherecht in Bezug auf das Jahresprogramm, insbesondere was die liturgischen und pastoralen Gegebenheiten betrifft. Des Weiteren obliegt ihr das Recht und die Pflicht, darauf zu achten, dass die kirchlichen Vorschriften über die Kirchenmusik und den Gesang beachtet werden.
Die zuständige Person des Seelsorgeteams und der Chorleiter bzw. die Chorleiterin werden vom Vorstand über seine Tätigkeiten (insbesondere die Vorstandssitzungen) informiert und nehmen bei Bedarf an den Sitzungen teil.
5. Organe
Die Organe des Kirchenchors St. Peter und Paul sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
5.1 Generalversammlung
Die aktiven Sänger und Sängerinnen bilden die Generalversammlung. Diese tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladungen müssen schriftlich und 14 Tage zuvor unter Angabe der Traktanden an die Mitglieder abgegeben oder verschickt werden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Datum der Generalversammlung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin einzureichen, damit die Generalversammlung über sie Beschluss fassen kann.
Die ordentlichen Traktanden umfassen mindestens:
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Jahresbericht des Präsidenten bzw. der Präsidentin und Entlastung des Vorstandes
- Mutationen im Mitgliederbestand
- Vorstellen des Jahresprogramms durch den Chorleiter bzw. die Chorleiterin
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Wahlen
- Ehrungen
- Verschiedenes
Für Abstimmungen und Wahlen genügt ein einfaches Mehr der Aktivmitglieder.
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes ein Gesuch mit Traktandenliste einreicht. Laufende Geschäfte können an den regulären Proben erledigt werden.
Die Generalversammlung wählt den Vorstand und den Präsidenten bzw. die Präsidentin für die Amtsdauer von zwei Jahren. Der Vorstand vollzieht die Vereinsbeschlüsse und ist zuständig für Aufgaben, die nicht der Generalversammlung übertragen sind. Dem Vorstand gehören an:
- der Präsident bzw. die Präsidentin
- mindestens drei weitere Aktivmitglieder
Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet Sitzungen und Versammlungen, vertritt den Verein nach aussen und unterzeichnet zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied alle rechtsverbindlichen Dokumente. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt ein Mitglied als Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin, welches den Präsidenten bzw. die Präsidentin vertritt.
5.2 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt die Rechnungsrevisoren für die Amtsdauer von zwei Jahren. lhre Aufgabe ist die Überprüfung der Kassaführung und Berichterstattung zu Handen der Generalversammlung. Bei vorzeitigem Rücktritt kann bei Bedarf ein Ersatz durch Vereinsbeschfoss an einer Chorprabe unter Zustimmung der Hälfte aller aktiven Chormitglieder gewählt werden.
6. Rechnungswesen
Das Rechnungsjahr ist die Periode zwischen zwei jährlichen Generalversammlungen. Die Einnahmen ergeben sich aus den Jahresbeiträgen der Kirchgemeinde und der Aktiv- und Passivmitglieder, den Erträgnissen aus Veranstaltungen des Chores, den Kapitalzinsen des Vereinsvermögens und aus allfälligen Spenden. Die Ausgaben bestehen im Wesentlichen aus Aufwendungen für mosikatische Aktivitäten und Notenmaterial, ferner aus den Auslagen für Chorreise und weiteren geselligen Anlässen, für Geschenke anlässlich von Jubitäen van Chormitgtiedern und dem Jahresbeitrag an den Kantonalverband.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede pesönTiche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Vorstand hat die Kompetenz, bei ausserordentlichen Ausgaben über einen freien Betrag gemäss Reglement zu verfügen.
7. Reglement
Organisatorische Fragen sowie Einzelheiten zum Vereinsleben werden vom Vorstand in einem „Reglement“ schriftlich festgehalten, das von der Mehrheit der Aktivmitglieder genehmigt werden muss. Es wird laufend den Erfordernissen angepasst und die jeweils gültige Version wird allen Chormitgliedern zugänglich gemacht.
8. Schlussbestimmungen
Statutenänderungen können nur mit dem Mehr von 2/3 der anwesenden Aktivmitgliecier an der Generalversammlung beschlossen werden.
Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Aktivmitglieder erforderlich. Das inventarisierte Vermögen soll von der Kirchgemeinde verwaltet werden und später einem neuen Chor mit ähnlicher Zielsetzung zur Verfügung gestellt werden.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15. September 1998 beschlossen. Sie ersetzen jene von 1962.
Allschwil, den 15. September 1998
Der Präsident, Martin Kissling
Der Protokollführer, Walter Kaufmann
Vorliegende Statuten haben genehmigt:
Für das Seelsorgeteam der Pfarrei St. Peter und Paul:
Die Vertreterin des Seelsorgeteams, Claudia Dermon
Für den Verband für Katholische Kirchenmusik Baselland und Basel-Stadt:
Der Präsident, Markus Rudmann
Kirchenchor St. Peter und Paul, Allschwil
Vereinsreglement
Dieses „Reglement“ regelt organisatorische Fragen sowie Einzelheiten zum Vereinsleben
(siehe Statuten Punkt 7)
Jahresablauf
1. Das Vereinsjahr beginnt an einem Samstag im September nach der
Generalversammlung (nachfolgend GV genannt). Die Proben finden ausserhalb der
Schulferien jeden Dienstag statt. Wer während einem ganzen Vereinsjahr an den Proben
0 oder 1 Absenz aufweist, wird an der GV mit einem kleinen Präsent belohnt. Gezählt
werden alle ordentlichen Proben.
2. Das Singen für die Verstorbenen des Kirchenchores St. Peter und Paul findet in einem
Gottesdienst oder Andacht im Oktober oder November statt.
3. Zum Jahreswechsel werden Neujahrskarten an alle aktiven Sängerinnen und Sänger mit
der Einladung zum Racletteabend verschickt. Ausserdem erhalten nicht aktive
Ehrenmitglieder und weitere vom Vorstand festgelegte Personen (gemäss beigelegter
Liste) eine Neujahrskarte, jedoch ohne Einladung. Der Präses, der Pfarrer sowie der
Sigrist erhalten ebenfalls eine Neujahrskarte mit einer Einladung.
4. Der Racletteabend findet in der Regel am 1. Dienstag nach Neujahr statt.
5. In der Regel finden vor den Sommerferien ein Hock im Pfarreisaal und während dieser
Ferien ein Bummel statt. Der Herbstbummel wird in den Ferien durchgeführt.
6. Ein eintägiger Chorausflug findet jährlich, gemäss Abstimmung an der GV im Vorjahr,
statt.
7. Besondere Chorverpflichtungen: Jährlich im Alterszentrum am Bachgraben und in
Schönenbuch.
Das Engagement aller Aktivmitglieder ist erwünscht und die Veranstaltungen
müssen nicht zwingend von den Vorstandsmitgliedern organisiert werden!
Geburtstage
1. Jedes Aktivmitglied (ebenso eventuelle passive Ehrenmitglieder) und weitere vom
Vorstand festgelegte Personen (gemäss beigelegter Liste) erhalten jährlich eine
Glückwunschkarte.
2. Passivmitglieder erhalten jeweils zu ihrem runden oder halbrunden Geburtstag eine
Glückwunschkarte.
3. Aktivmitglieder, welche zu den Passiven übertreten, erhalten im 1. Jahr eine Karte,
anschliessend wie alle anderen Passivmitglieder.
4. Bei einem runden Geburtstag, ab dem 50. Altersjahr, erhalten die Aktivmitglieder ein
Präsent. Ab dem 70. Altersjahr alle fünf Jahre. Dieses wird, wenn es erwünscht ist, durch
eine Delegation des Vorstandes überbracht. Das Präsidium klärt dies ab.
Gratulationen - Kondolationen - Krankenbesuche
1. Zur Hochzeit eines Aktivmitgliedes, zur Geburt eines Kindes und zur Goldenen Hochzeit
wird mit einer Karte gratuliert.
2. Beim Todesfall eines Aktiv- oder Ehrenmitgliedes singt der Chor an der Beerdigung und
stiftet einen Kranz. Bei Passivmitgliedern wird mit einer Karte kondoliert.
3. Bei einem Todesfall von Angehörigen (Partner, Eltern, Kinder, Familienmitglieder im
selben Haushalt) wird dem Aktivmitglied mit einer Karte und Blumen kondoliert.
4. Bei längerer Krankheit erhält das Aktivmitglied Besuch mit einem Präsent.
Ehrungen
1. Die offiziellen Ehrungen des Verbandes für Katholische Kirchenmusik finden alle zwei
Jahre statt. Dabei werden auch die Jahre in anderen Kirchenchören angerechnet. Geehrt
werden die Aktivmitglieder für eine Sängertreue von 20, 40, 50, 60 Jahre. Die internen Ehrungen werden analog dem Verband, aber jährlich durchgeführt. Zusätzlich findet intern eine Ehrung für 30 Jahre Sängertreue statt. Für die 50-jährige Sängertreue wird durch den Kirchenchor die bischöfliche Medaille ‘Fidei acmeritis’ bestellt und an der GV überreicht. Die Ehrungen werden an der GV erwähnt und dort gefeiert sofern das Aktivmitglied dabei ist. Ansonsten an einem nächsten geselligen Anlass.
2. Vorstandsehrungen: Den Vorstandsmitgliedern wird für 10, 15, 20, 25 Jahre etc. Tätigkeit an der GV mit einem Präsent gedankt.
Vereinsreglement
Dieses „Reglement“ regelt organisatorische Fragen sowie Einzelheiten zum Vereinsleben
(siehe Statuten Punkt 7)
Jahresablauf
1. Das Vereinsjahr beginnt an einem Samstag im September nach der
Generalversammlung (nachfolgend GV genannt). Die Proben finden ausserhalb der
Schulferien jeden Dienstag statt. Wer während einem ganzen Vereinsjahr an den Proben
0 oder 1 Absenz aufweist, wird an der GV mit einem kleinen Präsent belohnt. Gezählt
werden alle ordentlichen Proben.
2. Das Singen für die Verstorbenen des Kirchenchores St. Peter und Paul findet in einem
Gottesdienst oder Andacht im Oktober oder November statt.
3. Zum Jahreswechsel werden Neujahrskarten an alle aktiven Sängerinnen und Sänger mit
der Einladung zum Racletteabend verschickt. Ausserdem erhalten nicht aktive
Ehrenmitglieder und weitere vom Vorstand festgelegte Personen (gemäss beigelegter
Liste) eine Neujahrskarte, jedoch ohne Einladung. Der Präses, der Pfarrer sowie der
Sigrist erhalten ebenfalls eine Neujahrskarte mit einer Einladung.
4. Der Racletteabend findet in der Regel am 1. Dienstag nach Neujahr statt.
5. In der Regel finden vor den Sommerferien ein Hock im Pfarreisaal und während dieser
Ferien ein Bummel statt. Der Herbstbummel wird in den Ferien durchgeführt.
6. Ein eintägiger Chorausflug findet jährlich, gemäss Abstimmung an der GV im Vorjahr,
statt.
7. Besondere Chorverpflichtungen: Jährlich im Alterszentrum am Bachgraben und in
Schönenbuch.
Das Engagement aller Aktivmitglieder ist erwünscht und die Veranstaltungen
müssen nicht zwingend von den Vorstandsmitgliedern organisiert werden!
Geburtstage
1. Jedes Aktivmitglied (ebenso eventuelle passive Ehrenmitglieder) und weitere vom
Vorstand festgelegte Personen (gemäss beigelegter Liste) erhalten jährlich eine
Glückwunschkarte.
2. Passivmitglieder erhalten jeweils zu ihrem runden oder halbrunden Geburtstag eine
Glückwunschkarte.
3. Aktivmitglieder, welche zu den Passiven übertreten, erhalten im 1. Jahr eine Karte,
anschliessend wie alle anderen Passivmitglieder.
4. Bei einem runden Geburtstag, ab dem 50. Altersjahr, erhalten die Aktivmitglieder ein
Präsent. Ab dem 70. Altersjahr alle fünf Jahre. Dieses wird, wenn es erwünscht ist, durch
eine Delegation des Vorstandes überbracht. Das Präsidium klärt dies ab.
Gratulationen - Kondolationen - Krankenbesuche
1. Zur Hochzeit eines Aktivmitgliedes, zur Geburt eines Kindes und zur Goldenen Hochzeit
wird mit einer Karte gratuliert.
2. Beim Todesfall eines Aktiv- oder Ehrenmitgliedes singt der Chor an der Beerdigung und
stiftet einen Kranz. Bei Passivmitgliedern wird mit einer Karte kondoliert.
3. Bei einem Todesfall von Angehörigen (Partner, Eltern, Kinder, Familienmitglieder im
selben Haushalt) wird dem Aktivmitglied mit einer Karte und Blumen kondoliert.
4. Bei längerer Krankheit erhält das Aktivmitglied Besuch mit einem Präsent.
Ehrungen
1. Die offiziellen Ehrungen des Verbandes für Katholische Kirchenmusik finden alle zwei
Jahre statt. Dabei werden auch die Jahre in anderen Kirchenchören angerechnet. Geehrt
werden die Aktivmitglieder für eine Sängertreue von 20, 40, 50, 60 Jahre. Die internen Ehrungen werden analog dem Verband, aber jährlich durchgeführt. Zusätzlich findet intern eine Ehrung für 30 Jahre Sängertreue statt. Für die 50-jährige Sängertreue wird durch den Kirchenchor die bischöfliche Medaille ‘Fidei acmeritis’ bestellt und an der GV überreicht. Die Ehrungen werden an der GV erwähnt und dort gefeiert sofern das Aktivmitglied dabei ist. Ansonsten an einem nächsten geselligen Anlass.
2. Vorstandsehrungen: Den Vorstandsmitgliedern wird für 10, 15, 20, 25 Jahre etc. Tätigkeit an der GV mit einem Präsent gedankt.